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Aufgabengebiet des Hauptausschusses

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister als stimmberechtigter Vorsitzender zehn Stadtvertreter an. Die Stadtvertretung wählt neben diesen zehn weitere als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden.

Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V auf der Grundlage des bestätigten Haushaltsplanes und der genehmigten Haushaltssatzung:

1. im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Mitarbeitern der Stadt bis zu einer Wertgrenze von

25.000,00 Euro

2. im Rahmen der Nr. 2 bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze

von 2.500,00 Euro

bis 10.000,00 Euro

3. im Rahmen der Nr. 3 bei der Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere

a) bei der Veräußerung oder bei der Belastung von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von

25.000,00 Euro

b) bei der Aufnahme von Krediten durch die Stadt Waren (Müritz) innerhalb einer Wertgrenze

von 1.000.000,00 Euro

bis 2.500.000,00 Euro

4. im Rahmen der Nr. 4 bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von

25.000,00 Euro

 5. im Rahmen der Nr. 5 bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen innerhalb einer Wertgrenze

von 50.000,00 Euro

bis 500.000,00 Euro.

(4) Weiterhin werden die Vergabe von Aufträgen nach VOL (Verdingungsordnung für Leistungen) sowie die Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) über

125.000,00 Euro auf den Hauptausschuss übertragen.

(5) Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms trifft der Hauptausschuss Entscheidungen innerhalb einer Wertgrenze

von 50.000,00 Euro

bis 250.000,00 Euro.

(6) Der Hauptausschuss entscheidet in den nachfolgend genannten Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister:

  • Ernennung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes sowie die Feststellung der Bewährung für den gehobenen und höheren Dienst
  • Einstellung, funktionale Höhergruppierung oder Kündigung von angestellten Sachgebietsleitern oder Amtsleitern

(7) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 6 zu unterrichten.

(8) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich (§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend).

Quelle: Haupsatzung der Stadt Waren (Müritz)